Allgemeine Geschäftbedingungen

PDF
Drucken
E-Mail
Geschrieben von: Administrator
Mittwoch, 11. Oktober 2006 um 07:00 Uhr

Nachfolgend finden Sie unsere "Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)" - wir bitten um Beachtung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen des Technischen Büros Pfeiffer GmbH & Co. KG, 30989 Gehrden
(Stand März 2002)

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Leistungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als daß das Technische Büro Pfeiffer (im folgenden: TB genannt) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich das TB seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des TB Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem TB nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen das TB zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat das TB die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des TB zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des TB bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr
als 20 v.H. übersteigt, wird das TB auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem TB seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne daß es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem TB mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von dem TB in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem TB die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist das TB berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann das TB nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für das TB. Der Besteller verwahrt die neue Sache für das TB mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem TB gehörenden Gegenständen steht dem TB Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich das TB und Besteller darüber einig, daß der Besteller dem TB Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem TB seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne daß es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von dem TB in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem TB abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3.c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an das TB ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
6. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist das TB nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch das TB liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, das TB hätte dies ausdrücklich erklärt. Das TB ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

IV. Fristen für Lieferungen und Verzug
1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn das TB die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt das TB in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, daß ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem TB etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem TB gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von dem TB gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

VII. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

VIII. Gewährleistung
Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet das TB wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des TB unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 6 Monaten - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
2. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist dem TB unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

3. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
4. Zur Mängelbeseitigung ist dem TB angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihm dies verweigert, ist er insoweit von der Gewährleistung befreit.
5. Wenn das TB eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen läßt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 638 BGB längere Fristen vorschreibt.
9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen das TB und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden; Schutzrechte) durch dem TB gelieferte, vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet das TB gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Das TB wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies dem TB nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat es das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des TB bestehen nur dann, wenn der Besteller das TB über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem TB alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, daß mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; Art. XI (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Wird dem TB die ihm obliegende Lieferung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde unmöglich, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des TB erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem TB das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Haftung
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Gerichtsstand
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, der Hauptsitz des TB.
2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.


Technisches Büro Pfeiffer GmbH & Co. KG Gehrden


gez. Burkhard Pfeiffer, Geschäftsführer
Im März 2002

 

Eine druckfähige Version unserer AGBs finden Sie hier.

 

Aktualisiert ( Dienstag, 31. Mai 2011 um 12:35 Uhr )

Unsere Kunden